Satzung
des Förderverein der Kita Hokuspokus, Krönerweg 50 in 40468 Düsseldorf
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kita Hokuspokus“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist, die ideelle und materielle Unterstützung der Kita Hokuspokus zu fördern, bei der Durchführung von Spendenaktionen, Veranstaltungen etc. mitzuwirken sowie bei der Beschaffung von Spiel- und Lehrmaterialien als auch Bastelmaterialien und Geräten behilflich zu sein. Ferner sollen in der Elternschaft und bei Freunden des Kindergartens Interesse für alle erzieherischen Aufgaben und Maßnahmen sowie Aktivitäten geweckt und gefördert werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnütziger Verein zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Unterstützung und Förderung der Kita Hokuspokus in 40468 Düsseldorf zu verwenden.
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3
Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist zulässig. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 30.09. einem Vorstandsmitglied zugehen.
Bei einem Beitragsrückstand von 12 Monaten entscheidet der Vorstand über eine weitere Mitgliedschaft.
§4
Mitgliedsbeitrag
Die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages obliegt der ordentlichen Mitgliederversammlung. Höhere Beitragszahlungen und Spenden sind zulässig. Der Jahresbeitrag ist in den ersten drei Monaten des laufenden Kalenderjahres bzw. der Mitgliedschaft zu entrichten.
§5
Organe des Vereins
Sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei volljährigen Vereinsmitgliedern:
1a. dem/der ersten Vorsitzenden
1b. dem/der Schriftführer/Schriftführerin
1c. dem/der Kassierer/Kassiererin
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
§7
Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit durchgeführt.
2. An den Sitzungen des Vorstandes soll ein Mitglied des Elternrates regelmäßig mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand entscheidet, ob ein/e Vertreter/in des Trägers mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teilnehmen kann.
§8
Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie tritt einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer und die Änderung der Satzung.
3. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung bedarf es der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung darf nicht in den Ferien erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
2. Bezüglich der Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des §8 Nr. 3 und Nr. 4
§10
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Im Falle der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Düsseldorf mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der angemeldeten Kinder in der Kita Hokuspokus in 40468 Düsseldorf zu verwenden.